Allgemeine Geschäftsbedingungen
Allgemeine Geschäftsbedingungen („AGB“)
von MICHAEL ANFANG, Inhaber des nicht protokollierten Einzelunternehmens ANFANG.TEAM VERTRIEBSMANAGEMENT „Strategie, Hotel Marketing, Vertriebsmanagement“
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Präambel
Diese allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle Anbote, Verträge sowie für alle Leistungen von Michael Anfang (in weiterer Folge als „DIENSTLEISTER“ bezeichnet). Diese allgemeinen Geschäftsbedingungen sind somit Bestandteil aller Angebote und Verträge des Dienstleisters in laufender und künftiger Geschäftsverbindung.
Der Dienstleister, behält sich das Recht vor, die bei erstmaligem Vertragsschluss vereinbarten AGB hinsichtlich zukünftiger Leistungen zu ändern. Sollte eine Änderung der AGB in laufender Vertragsbeziehung vorgenommen werden, so wird der Kunde hiervon in angemessener Frist im Vorhinein informiert und über das bestehende Widerspruchsrecht belehrt. Sollte von dem Widerspruchsrecht nicht Gebrauch gemacht werden bzw. Lieferungen und Leistungen des Dienstleisters dennoch vorbehaltlos akzeptiert werden, gelten die neuen AGB als schlüssig akzeptiert und vereinbart. Im Fall eines fristgerechten Widerspruchs gegen die AGB-Änderungen behält sich der Dienstleister die ordentliche Kündigung des Vertragsverhältnisses vor.
Entgegenstehende oder von diesen allgemeinen Geschäftsbedingungen abweichende Bedingungen des Vertragspartners (in weiterer Folge „KUNDE“) werden nicht Vertragsbestandteil, es sei denn der Dienstleister stimmt ihrer Geltung ausdrücklich und schriftlich mit dem ausdrücklichen Vermerk „AGB akzeptiert“ zu.
Diese allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten auch dann, wenn der Dienstleister in Kenntnis entgegenstehender oder von diesen Bedingungen abweichenden Bedingungen des Kunden Leistungen vorbehaltlos ausführt.
- Vertragsanbahnung, Angebote und Vertragsabschluss, Vertragspartner
1.1. Die Angebote des Dienstleisters sind ausnahmslos freibleibend und unverbindlich. Auch ein jeder allenfalls durch den Dienstleister erstellter und übermitteltes Kostenvoranschlag ist jedenfalls unverbindlich. Ein jedes Anbot wird erst durch endgültige schriftliche Auftragsbestätigung durch den Dienstleister für diesen verbindlich. Die Auftragsbestätigung hebt alle vorangegangenen Angebote des Dienstleisters auf.
1.2. Der schlussendliche Vertrag kommt mit schriftlicher Auftragsbestätigung des Dienstleisters oder vertragsgemäßer Leistung des Dienstleisters zwischen dem Dienstleister und dem Kunden zustande.
1.3. Erteilt im Einzelfall der Kunde aufgrund eines vorangegangenen Anbots des Dienstleisters oder auch unaufgefordert, d.h. ohne vorhergehendes Anbot des Dienstleisters, bei Zusatzaufträgen auch während laufendes Geschäftsbeziehungen, einen Auftrag, so ist der Kunde an dieses Anbot für 2 Wochen ab dessen Zugang beim Dienstleister gebunden. Der Dienstleister ist berechtigt, nicht aber verpflichtet, dieses Angebot des Kunden innerhalb von 2 Wochen durch Zusendung der schriftlichen Auftragsbestätigung anzunehmen oder dem Kunden die von diesem gewünschte Leistung zu erbringen. Zur Fristwahrung genügt in diesem Fall die rechtzeitige Absendung der Auftragsbestätigung.
1.4. Angebote, Planungen, Beschreibungen von Konzepten usw. bleiben, soweit ausdrücklich und schriftlich nicht anders vereinbart, mit allen Rechten uneingeschränktes Eigentum des Dienstleisters. Jede anderweitige Verwertung in sämtlichen Formen ist bei sonstigem Anspruch des Dienstleisters auf Unterlassung und Schadenersatz zu unterlassen, insbesondere die Vervielfältigung und Verbreitung und die Weitergabe an Dritte sowie die Vornahme von Änderungen ohne ausdrückliche schriftliche Zustimmung des Dienstleisters.
- Entgelt, Zahlung, Aufrechnung
2.1. Der Kunde ist verpflichtet, die für die vereinbarten Leistungen des Dienstleisters sowie für allenfalls weitere in Anspruch genommene zusätzliche Leistungen des Dienstleisters die in der Auftragsbestätigung vereinbarten – allenfalls die üblichen Preise des Dienstleisters – zu bezahlen. Das dort angeführte Entgelt versteht sich als in Euro zzgl. Umsatzsteuer in der jeweiligen gesetzlichen Höhe.
2.2 Alle Leistungen, die nicht ausdrücklich durch die im Vertrag gemäß Auftragsbestätigung vereinbarten Zahlungen abgegolten werden, sohin Leistungen, die von jenen in der Auftragsbestätigung abweichen und/oder über diese hinausgehen, sind durch den Kunden je nach Anfall gesondert zu bezahlen.
2.3. Insbesondere hat der Kunde alle angelaufenen Barauslagen – auch wenn diese in der Auftragsbestätigung nicht dezidiert angeführt wurden – nach tatsächlichem Aufwand zu ersetzen.
2.4. Überschreitet der Zeitraum zwischen Vertragsabschluss und Leistungserbringung vier Monate und erhöht sich der vom Dienstleister allgemein für derartige Leistungen berechnete Preis, kann der vertraglich vereinbarte Preis angemessen, höchstens jedoch um 5% erhöht werden.
2.5. Rechnungen des Dienstleisters sind sofort und ohne Abzug zur Zahlung fällig. Der Kunde nimmt zur Kenntnis, dass die Leistungen des Dienstleisters grundsätzlich für das betreffende Monat im Vorhinein fakturiert werden.
2.6. Der Dienstleister ist berechtigt, aufgelaufene Forderungen jederzeit fällig zu stellen und unverzügliche Zahlung zu verlangen. Bei Zahlungsverzug ist der Dienstleister berechtigt, die jeweils geltenden gesetzlichen unternehmerischen Verzugszinsen (derzeit gemäß § 456 UGB 9,2 Prozentpunkte über dem jeweiligen Basiszinnsatz) zu begehren.
2.7. Der Dienstleister ist berechtigt, jederzeit eine angemessene Vorauszahlung zu verlangen.
2.8. In begründeten Fällen (z.B. Zahlungsrückstand des Kunden oder Erweiterung des Vertragsumfanges) ist der Dienstleister berechtigt, auch nach Auftragsbestätigung bis zu Beginn der Leistungserbringung eine Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung im Sinne des vorstehenden Punktes 2.7. oder eine Anhebung der in der Auftragsbestätigung vereinbarten Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung bis zur vollen vereinbarten Vergütung zu verlangen.
- Vertragslaufzeit, Kündigung, automatische Verlängerung, Vertragsauflösung
3.1. Die vertragliche Bindung zwischen dem Kunden und dem Dienstleister wird – sofern nicht in der Auftragsbestätigung anders angeführt – als Dauerschuldverhältnis auf unbestimmte Zeit begründet, wobei in der Auftragsbestätigung des Dienstleisters das monatlich je im Vorhinein zur Zahlung fällige Entgelt entsprechend ausgewiesen ist. Das monatliche Entgelt ist für die in der Auftragsbestätigung angeführten Leistungen auf Basis des gemeinsam mit dem Kunden erarbeiteten Marketingbudgets, welches ein bestimmten Betrachtungszeitraum erfasst, errechnet. Die Parteien sind hierbei, unvorgreiflich einer anderen schriftlich zu treffenden Übereinkunft, verpflichtet, das jährliche Marketingbudget für die Folgeperioden rechtzeitig, bis längstens einen Monat vor Ablauf des Betrachtungszeitraums, neu festzulegen und hierauf aufbauend das monatliche Entgelt entsprechend anzupassen und allenfalls neu festzusetzen. Geschieht dies nicht und erfolgt auch keine Kündigung, gilt das jeweils zuvor festgesetzte Marketingbudget sowie die zuvor festgelegten Leistungen auch für den Folgezeitraum unverändert fort, dies so lange, bis eine Neufestsetzung erfolgt.
Sollte mit dem Kunden gemäß Auftragsbestätigung ein befristeter Vertrag nur für einen bestimmten Zeitraum abgeschlossen worden sein, so endet der Vertrag automatisch durch Zeitablauf, ohne dass es einer gesonderten Erklärung durch den Dienstleister oder den Kunden bedarf.
3.2. Im Falle eines auf unbestimmte Zeit abgeschlossenen Vertragsverhältnisses sind beide Vertragsparteien berechtigt, dieses jeweils unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 5 Wochen je zum Letzen eines jeden Monats schriftlich aufzukündigen. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Rechtzeitigkeit der Kündigung ist das tatsächliche Einlangen der Erklärung beim jeweils anderen Vertragspartner.
3.3. Sollte der Kunde in Zahlungsverzug geraten, ist der Dienstleister berechtigt die Leistungserbringung auszusetzen, dies so lange, bis die Forderungen des Dienstleisters gänzlich erfüllt sind. Überdies ist der Dienstleister berechtigt, die Vertragsbeziehung mit sofortiger Wirkung zu beenden.
- Leistungserbringung, Rügepflicht, Haftung, Referenz
4.1. Soweit der Dienstleister im Einzelnen Empfehlungen hinsichtlich von Leistungen abgibt, werden diese durch den Dienstleister nach bestem Wissen erteilt. Auch werden sämtliche Leistungen nach bestem Wissen fachgerecht erbracht. Eine irgendartige hierüber hinausgehende Gewährleistung und/oder Haftung für die Eignung der erbrachten Leistungen zur Erreichung des angestrebten Ziels wird durch den Dienstleister nicht übernommen. Die Herbeiführung eines bestimmten Erfolgs ist zwischen den Vertragspartnern, sofern nicht schriftlich vereinbart, jedenfalls nicht vereinbart.
4.2. Der Dienstleister ist grundsätzlich verpflichtet, die in der Auftragsbestätigung zugesagten Leistungen zu erbringen. Sollten einzelne Leistungen vorübergehend nicht erbringbar sein, behält sich der Dienstleister einen Austausch gegen zumindest gleichwertige Leistungen vor. Überdies ist der Dienstleister berechtigt, die vereinbarten Leistungen im Rahmen des Leistungsspektrums zu verändern und/oder zu verbessern, ohne den Kunden hievon vorher informieren zu müssen, dies insoweit als die veränderte Leistung zumindest als gleichwertig angesehen werden kann. Bestehen mehrere verschiedene Möglichkeiten, die Leistung zu erbringen, obliegt die Auswahl dem Dienstleister alleine.
4.3. Der Dienstleister ist berechtigt, Leistungen nach seiner Wahl selbst auszuführen, oder sich bei der Erbringung der Leistungen geeigneter Dritter zu bedienen. Die Auswahl allfälliger Dritter obliegt dem Dienstleister. Baut die Leistung des Dienstleisters auf einer durch den Kunden zur Verfügung gestellten Leistung auf, übernimmt der Dienstleister für diese Leistung eines Dritten keinerlei Verantwortlichkeit, welcher Art auch immer.
4.4. Werden Angebote nach den Angaben des Kunden und dessen zur Verfügung gestellten Unterlagen ausgearbeitet oder Leistungen hierauf aufbauend erbracht, übernimmt der Dienstleister keinerlei Haftung für die Richtigkeit der erhaltenen Angaben und Unterlagen. Den Dienstleister trifft keine Verpflichtung zur rechtlichen Prüfung der durch Kunden zur Verfügung gestellten Informationen und/oder Unterlagen. Der Kunde ist verpflichtet, die für die Durchführung des Auftrages zur Verfügung gestellten Unterlagen (Fotos, Logos etc.) auf allfällige Urheber-, Marken-, Kennzeichenrechte oder sonstige Rechte Dritter zu prüfen und garantiert das die Unterlagen frei von Rechten Dritter sind und daher für den angestrebten Zweck eingesetzt werden können. Wird der Dienstleister wegen einer Rechtsverletzung von einem Dritten in Anspruch genommen, so hält der Kunde den Dienstleister schad- und klaglos; er hat ihm sämtliche Nachteile zu ersetzen, die ihr durch eine Inanspruchnahme Dritter entstehen, insbesondere die Kosten einer angemessenen rechtlichen Vertretung. Der Kunde verpflichtet sich, den Dienstleister bei der Abwehr von allfälligen Ansprüchen Dritter zu unterstützen. Der Kunde stellt dem Dienstleister hierfür unaufgefordert sämtliche Unterlagen zur Verfügung.
4.5. Ist der Dienstleister zur Leistungserbringung auf Informationen und/oder Unterlagen bzw. Daten des Kunden o.Ä. angewiesen, hat der Kunde diese benötigten Informationen, Unterlagen, Daten o.Ä. unverzüglich nach Anforderung bereit- bzw. beizustellen. Geschieht dies nicht und kann der Dienstleister seine Leistung zufolge dessen nicht erbringen, ist der Kunde dennoch verpflichtet, das geschuldete Entgelt zu bezahlen.
4.6. Allfällige Mängel in der Leistung des Dienstleisters hat der Kunde sofort und ohne Aufschub konkret zu benennen und dem Dienstleister gegenüber unter Hinweis auf die vertragliche Vereinbarung bei sonstigem Ausschluss jeglicher Gewährleistungs- und Schadenersatzansprüche schriftlich zu rügen.
4.7. Soweit vorstehend nichts anderes bestimmt ist, sind Schaden- oder Aufwendungsersatzansprüche des Kunden gleich aus welchem Rechtsgrund ausgeschlossen. Hiervon unabhängig ist das Recht auf Gewährleistung und/oder Schadenersatz jedenfalls auf sechs Monate ab Erbringung der jeweiligen Leistung und auf den bei Vertragsabschluss vorhersehbaren vertragstypischen Schaden beschränkt.
4.8. Die Haftungsbeschränkungen gelten nicht:
- soweit die Schadensursache auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit des Dienstleisters selbst oder von Vertretern oder Erfüllungsgehilfen des Dienstleisters beruht, wobei der Schadensersatz bei grober Fahrlässigkeit auf den bei Vertragsabschluss vorhersehbaren vertragstypischen Schaden beschränkt ist,
- bei Schäden aus der Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit,
- in jedem Fall ist jede Haftung auf den bei Vertragsabschluss vorhersehbaren vertragstypischen Schaden beschränkt.
4.9. Der Dienstleister ist berechtigt, auf allen für den Kunden erbrachten Leistungen auf sich und/oder allenfalls auf einen anderen Urheber hinzuweisen und den Kunden als Referenz zu führen. Ein Entgelt steht dem Kunden hierfür nicht zu.
- Gerichtsstand, Erfüllungsort, sonstige allgemeine Bestimmungen
5.1. Als Gerichtsstand für alle sich mittelbar und unmittelbar zwischen dem Dienstleister und dem Kunden oder Dritten im Zusammenhang mit der Anbahnung bzw. Erbringung von Leistungen ergebenden Streitigkeiten wird ausschließlich das sachlich für 6175 Kematen zuständige Gericht vereinbart. Der Dienstleister ist jedoch auch berechtigt, ein anderes, für den Kunden zuständiges Gericht anzurufen.
5.2. Als Erfüllungsort für Lieferung und Zahlung wird, sofern schriftlich keine abweichende Vereinbarung getroffen wird, 6175 Kematen vereinbart.
5.3. Von diesen Bedingungen abweichende, oder diese Bedingungen ergänzende Vereinbarungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.
5.4. Zur Aufrechnung ist der Kunde nur berechtigt, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt oder vom Dienstleister schriftlich anerkannt sind.
5.5. Sollten Bestimmungen dieser Bedingungen ganz oder teilweise nicht rechtswirksam oder nicht durchführbar sein oder ihre Rechtswirksamkeit oder Durchführbarkeit später verlieren, so soll hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt werden. Das gleiche gilt, soweit sich herausstellen sollte, dass diese Bedingungen eine Regelungslücke enthalten. Anstelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung oder zur Ausfüllung der Lücke soll eine angemessene Regelung gelten, die dem am nächsten kommt, was Dienstleister gewollt hat oder nach Sinn und Zweck der Bedingungen gewollt hätte, sofern dieser bei Abschluss dieses Vertrages oder bei der späteren Aufnahme einer Bestimmung den Punkt bedacht hätte.
5.6. Vertragssprache ist ausschließlich deutsch.
5.7. Es gilt ausschließlich das Recht der Republik Österreich unter Ausschluss der internationalen Verweisungsnormen und unter Ausschluss der Bestimmungen des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf vom 11. April 1980 („UN-Kaufrecht“) als vereinbart.